Dem Beschwerdegegner ist zuzugestehen, dass aus Gründen der rationellen Bewirtschaftung und der Sicherheit faktisch nicht der ganze Raum als Lager genutzt werden kann. Indessen ist fraglich, ob das Stroh tatsächlich nur in einer Höhe von 2 Ballen übereinander gelagert werden kann. Die Beschwerdeführer haben Fotografien zu den Akten gegeben, die zeigen, dass der Beschwerdegegner selber bis zu vier Ballen übereinander gestapelt hat. Selbst wenn man annimmt, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht auf der ganzen Lagerfläche möglich ist, bietet der Raum über dem Stallbereich ein grösseres Lagervolumen als der Beschwerdegegner dies annimmt.