Auch sachlich spräche nichts dagegen, den ganzen Zwischenboden zu erstellen. Der Beschwerdegegner hat auf Aufforderung des Rechtsamtes die Richtlinie „Coop Naturaplan Kalb“, die für seine Kälbermast wegleitend ist, zu den Akten gegeben. Gemäss dieser Richtlinie wird empfohlen, „dass jedem Tier im Stallinnern ein Luftvolumen von mindestens 4 m³, sowie eine hohe Luftwechselrate zur Verfügung steht. Zur Errichtung dieses minimalen Luftvolumens … muss die minimale Raumhöhe über dem Liegebereich jederzeit, d.h. auch noch bei erhöhtem Liegebereich auf Tiefstreu, mindestens der Mannshöhe (1.80 m) entsprechen.“ Diese Anforderung wird mehr als erfüllt: