a) Nach Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind zonenkonform. Insbesondere sind solche Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der Lagerung landwirtschaftlicher, nicht industriell-gewerblicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; SR 700.1). Diese Begriffsbestimmung entspricht der von der Rechtsprechung gestützt auf Art. 16 RPG in der Fassung vom 22. Juni 1979 (aRPG) erarbeiteten Definition: