Die Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Meiringen hat die angefochtene Baubewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) erlassen. Ein solcher Bauentscheid kann mit Baubeschwerde bei BVE 4 angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Beschwerdeführenden wohnen gegenüber der Bauparzelle, auf der anderen Seite der H.________strasse. Sie sind unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b BauG) und damit zur Baubeschwerde legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.