d) Auf Antrag des Beschwerdegegners hob das Rechtsamt mit Verfügung vom 29. Juni 2005 insoweit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf, als mit ihr beantragt wird, die Baubewilligung der Gemeinde Meiringen vom 23. August 2004 sei bezüglich der Erweiterung der Unterkellerung und der Zufahrt in das Untergeschoss sowie der Reduktion der bewilligten Jauchegrube aufzuheben. Für die umstrittene Überdeckung des bestehenden Vorplatzes blieb die aufschiebende Wirkung bestehen. II. Erwägungen 1. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.