{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2005-11-08", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-144_2005-11-08.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_144_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bb604e7e53d98ddc315f1337b494d9ccabafeb91e9a3fbf38889051e5a425806b39e0332d033d7e9ea1b556bc8258a173?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bb604e7e53d98ddc315f1337b494d9ccabafeb91e9a3fbf38889051e5a425806b39e0332d033d7e9ea1b556bc8258a173&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_144", "Checksum": "ced695f7c9f59c4d22211d4d511d0a14"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.11.2005 110 2004 144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 08.11.2005 110 2004 144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.11.2005 110 2004 144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lagerraum zu landwirtschaftlichem Betrieb, Grösse und Gebäudelänge | Meiringen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:14:17", "Checksum": "69f53e54a5be425022ff523ea64f215f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 08.11.2005 110 2004 144\nRegeste:\nLagerraum zu landwirtschaftlichem Betrieb, Grösse und Gebäudelänge | Meiringen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/144 Bern, 8. November 2005\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nHerrn B.________\nBeschwerdeführer 2\n\nŸ\nHerrn C.________\nBeschwerdeführer 3\n\nHerrn D.________\nBeschwerdeführer 4\n\nund\n\nHerrn E.________\nBeschwerdegegner\n\nVertreten durch Herrn Fürsprecher und Notar F.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, Postfach 532, 3860 Meiringen\n\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern\n\nAmt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11,\n3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung der Gemeinde Meiringen vom 23. August 2004 (Baugesuchs Nr.\n785 / 08-04; Überdeckung Vorplatz)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Herr E.________ stellte am 27. Februar 2004 das Gesuch für die Überdeckung des\nbestehenden Vorplatzes, die Erweiterung der Unterkellerung und für eine Zufahrt in das\nUntergeschoss, alles auf seiner Parzelle Gbbl. Nr. G.________ an der H.________strasse\n72 in Meiringen. Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde\npublizierte das Gesuch. Es ging eine gemeinsame Einsprache mehrerer Nachbarn ein. Die\nGemeinde führte eine Einigungsverhandlung durch. Die Einsprache wurde in drei Punkten\naufrechterhalten und in einem Punkt in eine Rechtsverwahrung umgewandelt.\n\nDie Gemeinde erteilte Herrn E.________ am 23. August 2004 die Baubewilligung. Zugleich\neröffnete sie die Verfügung betreffend die Feststellung der Zonenkonformität des Amtes für\nGemeinden und Raumordnung (AGR), die Ausnahmebewilligung des\nStrasseninspektorates Oberland Ost betreffend die Unterschreitung des\nStrassenabstandes durch das auskragende Dach sowie die Ausnahmebewilligung\nbetreffend die Überschreitung der Gebäudelänge und Gebäudebreite.\n\n2.a) Die Herren A.________, B.________, C.________ und D.________ erheben\nBeschwerde und beantragen, die Baubewilligung vom 23. August 2004 sei aufzuheben.\nSie wenden sich gegen die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der\nGebäudelänge und Gebäudebreite, machen eine Entwertung ihrer Liegenschaften geltend,\nrügen die Verbauung der Aussicht für die Liegenschaft H.________strasse 53 und\nbefürchten eine Verstärkung des Strassenlärms durch das Vorhaben für die südlich der\nH.________strasse liegenden Wohnhäuser.\n\nb) Herr E.________ beantragt, die Baubeschwerde vom 2.September 2004 sei\nabzuweisen und die Baubewilligung der Gemeinde Meiringen vom 23. August 2004 sei\nvollumfänglich zu bestätigen. Auch die Gemeinde Meiringen beantragt, die erteilte\nBaubewilligung zu bestätigen.\n\nc) Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die Bau-, Verkehrs- und\nEnergiedirektion (BVE) leitet, holte beim Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) einen\nBericht zur Frage ein, ob die Überdeckung des Vorplatzes für die Zweckbestimmung des\nVorplatzes notwendig sei und ob Alternativen dazu bestünden. Dazu konnten die Parteien\n3\n\nStellung nehmen. Herr E.________ liess seinerseits ein Gutachten von Herrn I.________,\nInforama Berner Oberland, erstellen. Das Rechtsamt führte anschliessend einen\nAugenschein mit Instruktionsverhandlung durch und edierte bei der Gemeinde Meiringen\ndie Akten der bereits erteilten Baubewilligung für den Jungviehstall mit Jauchegrube.\nZudem stellte es Herrn E.________ Fragen zur geplanten Bewirtschaftung des bewilligten\nStalles (Raumhöhe, Menge und Lagerform des Heus und des Strohs). Da die\nentsprechenden Antworten teilweise in Widerspruch zu bereits erteilten Bewilligungen und\nAussagen im Dossier standen, wurde Herrn E.________ die Gelegenheit eingeräumt, die\nFragen auf der Grundlage des effektiven Viehbestandes pro Jahr nochmals zu\nbeantworten. Auf Antrag der Gemeinde wurde das GSA ersucht, gestützt auf den neuen\nViehbestand den Bedarf an Güllenraum neu zu prüfen. Am 27. Juni 2005 teilte das GSA\nmit, die Bewilligung könne unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt werden.\nAnschliessend wurden die Akten nochmals dem LANAT zugestellt, damit es die Frage der\nZonenkonformität auf der Grundlage des neuen Viehbestandes erneut überprüfe.\nAnschliessend erhielten die beteiligten Parteien die Gelegenheit, zum Ergebnis des\nBeweisverfahrens Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen zum Verfahren\neinzureichen.\n\nd) Auf Antrag des Beschwerdegegners hob das Rechtsamt mit Verfügung vom 29. Juni\n2005 insoweit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf, als mit ihr beantragt wird,\ndie Baubewilligung der Gemeinde Meiringen vom 23. August 2004 sei bezüglich der\nErweiterung der Unterkellerung und der Zufahrt in das Untergeschoss sowie der Reduktion\nder bewilligten Jauchegrube aufzuheben. Für die umstrittene Überdeckung des\nbestehenden Vorplatzes blieb die aufschiebende Wirkung bestehen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) prüft die\nEintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\nDie Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Meiringen hat die angefochtene\nBaubewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG;\nBSG 721) erlassen. Ein solcher Bauentscheid kann mit Baubeschwerde bei BVE\n4\n\n"}