ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2004/144 Bern, 8. November 2005 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 Ÿ Herrn C.________ Beschwerdeführer 3 Herrn D.________ Beschwerdeführer 4 und Herrn E.________ Beschwerdegegner Vertreten durch Herrn Fürsprecher und Notar F.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, Postfach 532, 3860 Meiringen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Gemeinde Meiringen vom 23. August 2004 (Baugesuchs Nr. 785 / 08-04; Überdeckung Vorplatz) 2 I. Sachverhalt 1. Herr E.________ stellte am 27. Februar 2004 das Gesuch für die Überdeckung des bestehenden Vorplatzes, die Erweiterung der Unterkellerung und für eine Zufahrt in das Untergeschoss, alles auf seiner Parzelle Gbbl. Nr. G.________ an der H.________strasse 72 in Meiringen. Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde publizierte das Gesuch. Es ging eine gemeinsame Einsprache mehrerer Nachbarn ein. Die Gemeinde führte eine Einigungsverhandlung durch. Die Einsprache wurde in drei Punkten aufrechterhalten und in einem Punkt in eine Rechtsverwahrung umgewandelt. Die Gemeinde erteilte Herrn E.________ am 23. August 2004 die Baubewilligung. Zugleich eröffnete sie die Verfügung betreffend die Feststellung der Zonenkonformität des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR), die Ausnahmebewilligung des Strasseninspektorates Oberland Ost betreffend die Unterschreitung des Strassenabstandes durch das auskragende Dach sowie die Ausnahmebewilligung betreffend die Überschreitung der Gebäudelänge und Gebäudebreite. 2.a) Die Herren A.________, B.________, C.________ und D.________ erheben Beschwerde und beantragen, die Baubewilligung vom 23. August 2004 sei aufzuheben. Sie wenden sich gegen die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Gebäudelänge und Gebäudebreite, machen eine Entwertung ihrer Liegenschaften geltend, rügen die Verbauung der Aussicht für die Liegenschaft H.________strasse 53 und befürchten eine Verstärkung des Strassenlärms durch das Vorhaben für die südlich der H.________strasse liegenden Wohnhäuser. b) Herr E.________ beantragt, die Baubeschwerde vom 2.September 2004 sei abzuweisen und die Baubewilligung der Gemeinde Meiringen vom 23. August 2004 sei vollumfänglich zu bestätigen. Auch die Gemeinde Meiringen beantragt, die erteilte Baubewilligung zu bestätigen. c) Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) leitet, holte beim Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) einen Bericht zur Frage ein, ob die Überdeckung des Vorplatzes für die Zweckbestimmung des Vorplatzes notwendig sei und ob Alternativen dazu bestünden. Dazu konnten die Parteien 3 Stellung nehmen. Herr E.________ liess seinerseits ein Gutachten von Herrn I.________, Inforama Berner Oberland, erstellen. Das Rechtsamt führte anschliessend einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch und edierte bei der Gemeinde Meiringen die Akten der bereits erteilten Baubewilligung für den Jungviehstall mit Jauchegrube. Zudem stellte es Herrn E.________ Fragen zur geplanten Bewirtschaftung des bewilligten Stalles (Raumhöhe, Menge und Lagerform des Heus und des Strohs). Da die entsprechenden Antworten teilweise in Widerspruch zu bereits erteilten Bewilligungen und Aussagen im Dossier standen, wurde Herrn E.________ die Gelegenheit eingeräumt, die Fragen auf der Grundlage des effektiven Viehbestandes pro Jahr nochmals zu beantworten. Auf Antrag der Gemeinde wurde das GSA ersucht, gestützt auf den neuen Viehbestand den Bedarf an Güllenraum neu zu prüfen. Am 27. Juni 2005 teilte das GSA mit, die Bewilligung könne unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Anschliessend wurden die Akten nochmals dem LANAT zugestellt, damit es die Frage der Zonenkonformität auf der Grundlage des neuen Viehbestandes erneut überprüfe. Anschliessend erhielten die beteiligten Parteien die Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. d) Auf Antrag des Beschwerdegegners hob das Rechtsamt mit Verfügung vom 29. Juni 2005 insoweit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf, als mit ihr beantragt wird, die Baubewilligung der Gemeinde Meiringen vom 23. August 2004 sei bezüglich der Erweiterung der Unterkellerung und der Zufahrt in das Untergeschoss sowie der Reduktion der bewilligten Jauchegrube aufzuheben. Für die umstrittene Überdeckung des bestehenden Vorplatzes blieb die aufschiebende Wirkung bestehen. II. Erwägungen 1. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Baubewilligungsbehörde der Einwohnergemeinde Meiringen hat die angefochtene Baubewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) erlassen. Ein solcher Bauentscheid kann mit Baubeschwerde bei BVE 4 angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Beschwerdeführenden wohnen gegenüber der Bauparzelle, auf der anderen Seite der H.________strasse. Sie sind unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b BauG) und damit zur Baubeschwerde legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Da das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone liegt, ist als erstes die Zonenkonformität zu prüfen. a) Nach Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind zonenkonform. Insbesondere sind solche Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der Lagerung landwirtschaftlicher, nicht industriell-gewerblicher Produkte dienen (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; SR 700.1). Diese Begriffsbestimmung entspricht der von der Rechtsprechung gestützt auf Art. 16 RPG in der Fassung vom 22. Juni 1979 (aRPG) erarbeiteten Definition: In einer Landwirtschaftszone sind nur solche Gebäude zonenkonform, die in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort objektiv notwendig und nicht überdimensioniert sind (vgl. dazu BGE 129 II 413 E. 3.1; 125 II 278 E. 3a). Die Bauten und Einrichtungen müssen den objektiven Bedürfnissen der Landwirtschaft angepasst sein, insbesondere mit Bezug auf ihre Grösse, ihren Standort und ihre Zweckbestimmung (BGE 114 Ib 131). Ausserdem dürfen gegen ihre Erstellung keine überwiegenden öffentlichen Interessen sprechen (BGE 125 II 278 E. 3a). b) Der Beschwerdegegner hat folgendes Betriebskonzept vorgelegt: Im neuen Stall betreibt er eine Kälbermast mit drei Belegungen pro Jahr. Bei einer Belegung von 200 Tieren ergibt dies im Jahr 600 Kälber. Zudem hält er in den bestehenden Stallungen 30 bis 40 Milchkühe sowie 4 bis 10 Rinder. Nach seiner Berechnung benötigt er dafür ca. 73 Tonnen Heu und 100 Tonnen Stroh. Für das Heu müsse er somit über rund 510 m³ und für das Stroh über rund 740 m³ Lagerraum verfügen. Wirtschaftliche Gründe sprächen dafür, das Stroh in einer Einmallieferung zu bestellen. Auch das Heu, das er praktisch alles selber produziere, falle zu gleicher Zeit an. Das LANAT hat in seinem Fachbericht vom 14. Juli 5 2005 bestätigt, dass das vom Beschwerdegegner berechnete Lagervolumen von 1'250 m³ nachvollziehbar sei; es könne als zutreffend beurteilt werden. Damit seien allerdings kaum Reserven für eine künftige Entwicklung vorhanden. Die Beschwerdeführer bestreiten das Lagervolumen nicht. Das Konzept des Beschwerdegegners zur Lagerung der 1'250 m³ Heu und Stroh sieht wie folgt aus:  Auf dem Zwischenboden im neuen Kälbermaststall will er auf 180 m² Strohballen lagern. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier das Stroh nur in einer Höhe von 2 Ballen übereinander gelagert werden könne, weil von der Höhe her eine dritte Lage nicht bewirtschaftet werden könne. Auch aus Sicherheitsgründen könnten maximal 2 Strohballen übereinander gelagert werden. Nach den Berechnungen des LANAT besteht hier somit ein Lagervolumen von 250 m³.  Auf dem Vorplatz, der mit dem umstrittenen Bauvorhaben überdeckt werden soll, plant der Beschwerdegegner auf einer Fläche von 180 m² die Lagerung von 400 m³ Stroh und 500 m³ Heu und Emd.  Keine Angaben hat der Beschwerdegegner gemacht, wo er die restlichen 100 m³ lagern will. Das LANAT hat in seinem Amtsbericht vom 14. Juli 2005 ausgeführt, die vorgesehene Lagerung auf dem Vorplatz, der überdeckt werden soll, sei zweckmässig (kurze Wege, gute Zufahrt). Der Platz sei aber beschränkt und biete keine Erweiterungsmöglichkeiten für künftige Betriebsentwicklungen. Die Beschwerdeführenden beurteilen diese Auffassung als sehr fragwürdig und bringen Einwände vor, die nachfolgend zu prüfen sind. c) Sie bezweifeln die angegebenen Masse des Zwischenbodens im neuen Kälbermaststall. Aus den Baubewilligungsakten für dieses Gebäude ergibt sich Folgendes: Bewilligt worden ist im Abstand von 3,50 m über dem Stallboden ein Zwischenboden über dem ganzen Stallbereich. Der Raum über dem Zwischenboden ist den Baugesuchsplänen als „Strohlager“ bezeichnet. Er weist eine Fläche von ca. 400 m² auf. Der Beschwerdegegner plant hier jedoch nur auf 180 m² Stroh zu lagern. Am Augenschein hat er dies damit begründet, dass die Kälbermast eine grössere Raumhöhe benötige, weshalb er vorsehe, den Zwischenboden nur teilweise zu errichten. Von Seiten der Gemeinde wurde er 6 anschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass es relevant sei, ob mit oder ohne Zwischenboden gebaut werde, denn ohne Zwischenboden entfalle Lagerraum. Für eine Änderung der bewilligten Pläne müsste eine Projektänderung eingereicht werden. Dies ist bis heute nicht erfolgt. Ob der Zwischenboden überhaupt ganz oder nur teilweise erstellt worden ist, kann hier deshalb offenbleiben. Gestützt auf die geltende Baubewilligung für den Stallneubau ist vielmehr davon auszugehen, dass der ganze Zwischenboden und damit auch der ganze Raum oberhalb des Stallbereichs als Lagerraum genutzt werden kann. Auch sachlich spräche nichts dagegen, den ganzen Zwischenboden zu erstellen. Der Beschwerdegegner hat auf Aufforderung des Rechtsamtes die Richtlinie „Coop Naturaplan Kalb“, die für seine Kälbermast wegleitend ist, zu den Akten gegeben. Gemäss dieser Richtlinie wird empfohlen, „dass jedem Tier im Stallinnern ein Luftvolumen von mindestens 4 m³, sowie eine hohe Luftwechselrate zur Verfügung steht. Zur Errichtung dieses minimalen Luftvolumens … muss die minimale Raumhöhe über dem Liegebereich jederzeit, d.h. auch noch bei erhöhtem Liegebereich auf Tiefstreu, mindestens der Mannshöhe (1.80 m) entsprechen.“ Diese Anforderung wird mehr als erfüllt: Bei einer Stallhöhe von 3,50 m ergibt sich ein Luftvolumen im Stall von rund 1'400 m³ oder pro Tier rund 7 m³. Daraus folgt, dass im Prinzip das ganze Raumvolumen über dem Stallbereich, das in den Baubewilligungsplänen als „Strohlager“ bezeichnet wird, als Lagervolumen zur Verfügung steht. Dem Beschwerdegegner ist zuzugestehen, dass aus Gründen der rationellen Bewirtschaftung und der Sicherheit faktisch nicht der ganze Raum als Lager genutzt werden kann. Indessen ist fraglich, ob das Stroh tatsächlich nur in einer Höhe von 2 Ballen übereinander gelagert werden kann. Die Beschwerdeführer haben Fotografien zu den Akten gegeben, die zeigen, dass der Beschwerdegegner selber bis zu vier Ballen übereinander gestapelt hat. Selbst wenn man annimmt, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht auf der ganzen Lagerfläche möglich ist, bietet der Raum über dem Stallbereich ein grösseres Lagervolumen als der Beschwerdegegner dies annimmt. Insbesondere ist nicht zu sehen, wieso auf der ganzen Fläche nicht mindestens zwei Lagen Strohballen gestapelt werden können. Selbst diese vorsichtige Annahme brächte rund zusätzliche 300 m³ Lagervolumen (400 m² minus 180 m², multipliziert mit der Höhe von 2 Strohballen von 1,4 m). Zusammen mit den Lagervolumen auf dem Vorplatz stünden somit total 1'450 m³ oder rund 200 m³ mehr als objektiv nötig zur Verfügung. Selbst wenn man dem Beschwerdegegner eine gewisse Entwicklungsmöglichkeit zugestehen wollte, erwiese sich das Lagervolumen von 1'450 m³ im neuen Stall und auf dem gedeckten Vorplatz aus den 7 nachfolgenden Gründen als objektiv nicht nötig. d) Die Beschwerdeführer wenden ein, es bestünden Lageralternativen in den bestehenden Gebäulichkeiten. Freier Raum bestehe im bestehenden Ökonomiegebäude oder könne durch Rückbildung zum ursprünglichen Zweck geschaffen werden. Die 73 Tonnen Heu und 100 Tonnen Stroh, welche der Beschwerdegegner berechnete, enthalten auch den Bedarf für die 30 bis 40 Milchkühe sowie die 4 bis 10 Rinder, die nicht im neuen Stall, sondern in den alten Ökonomiegebäuden untergebracht sind. Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass sowohl oberhalb des bestehenden Kuhstalles wie auch des bestehenden Kälberstalles Lagervolumen vorhanden ist. Der Beschwerdegegner nutzt diese Räume teilweise jedoch zur Lagerung anderer Materialien (Holz, Milchviehfutter, Kalk, Dünger, Sägemehl) und kleinerer Maschinen. Beides könnte jedoch ohne weiteres an anderen Orten, insbesondere in der Einstellhalle unter dem Wohnhaus, die heute teilweise vermietet ist, und unter dem neuen Kälbermaststall gelagert werden. In diesem Fall könnte mindestens ein Teil des Heus und des Strohs, welches für die Milchkühe und die Rinder benötigt wird, in den alten Ökonomiegebäuden - zwar dezentral, aber am Ort des Verbrauchs - eingelagert werden. Der Vertreter des LANAT hat am Augenschein bestätigt, dass ein Teil des Heus in den bestehenden Räumen untergebracht werden könne. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Überdeckung des Vorplatzes überdimensioniert ist, weil mindestens ein Teil des Heus und Strohs auf dem Zwischenboden im neuen Kälbermaststall und in den bestehenden Ökonomiegebäuden gelagert werden kann. Im Übrigen erscheint das umstrittene Vorhaben auch dann als überdimensioniert, wenn man es im Verhältnis zu den Mengen an Material (Stroh, Heu, Holz) betrachtet, welche der Beschwerdegegner dort lagern will. Nach seinem Konzept benötigt er dazu rund 225 m² Grundfläche. Das ganze geplante Vordach bedeckt jedoch fast 600 m². Einzuräumen ist, dass auch die Überdeckung der Abfahrt in die Einstellhalle unter dem neuen Kälberstall zweckmässig ist (Verhinderung von Eisglätte). Objektiv nicht notwendig erscheint dagegen die Überdeckung derjenigen Fläche, welche der Beschwerdegegner für die Güllenaufbereitung und die Entsorgung der entstehenden Tierabfälle vorgesehen hat. Auch ist fraglich, ob die Bedachung der Zufahrt von der Strasse zu den Ökonomiegebäuden objektiv notwendig ist. Die Überdachung weist zudem eine maximale Höhe von über 10 m auf, obwohl der Beschwerdegegner hier nur 4 bis 5 8 Ballen übereinander stapeln will, was eine Lagerhöhe von maximal 5 Metern ergibt. Die geplante Überdachung ist im Verhältnis zum Bedarf an Lagervolumen für Heu und Stroh und zum bereits vorhandenen Lagerraum überdimensioniert und deshalb nicht zonenkonform. Daran ändert auch der Fachbericht des LANA nichts, der entscheidende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt (Vollständiger Zwischenboden oberhalb des Kälbermaststalles, bestehendes Lagervolumen oberhalb der bestehenden Kuh-, Rinder- und Kalberställe). 3. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Ausnahme zur Überschreitung der Gebäudelänge sei zu Unrecht erteilt worden. Gemäss Art. 64 Abs. 30 des Baureglementes der Gemeinde Meiringen vom 27. Oktober 1994 gilt in der Landwirtschaftszone eine Gebäudelänge von 25 m. Das umstrittene Vordach soll an den neuen Kälbermaststall angebaut werden. Bereits dieser Stall weist eine Länge von rund 30 m auf. Mit dem daran angebauten Vordach würde das Gebäude rund 49 m lang. Die vorgeschriebene Gebäudelänge würde damit um fast 100 % überschritten. Soweit ersichtlich wurde in der Praxis für eine so starke Abweichung noch nie eine Ausnahmebewilligung erteilt. So wurde in einem Fall bei einer zulässigen Gebäudelänge von 30 Metern bereits eine Ausnahmebewilligung für die Verlängerung des Gebäudes um rund 21 Meter auf rund 51 Meter mit der Begründung abgelehnt, es bestünden Alternativen dazu. Insbesondere sei nicht zu sehen, warum nicht zwei getrennte Baukörper erstellt werden könnten (BDE RA Nr. 11038-02 B1 vom 12. Juli 2002 i.S. B, E. 2). Auch im vorliegenden Fall könnte die Überdachung vom bestehenden Stall getrennt werden, denn zwischen der Fläche, die für die Lagerung von Heu und Stroh vorgesehen ist, und dem Stall befindet sich die Fläche, welche der Beschwerdegegner für die Güllenaufbereitung und die Entsorgung der entstehenden Tierabfälle verwenden will. Es ist nicht einzusehen, weshalb auch diese Fläche überdacht werden muss. Da die geplante Überdachung überdimensioniert und damit nicht zonenkonform ist (E. 2), liegen auch keine besonderen, insbesondere betriebswirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG vor. Daran ändert nichts, dass die privaten Interessen (Art. 26 Abs. 2 BauG), welche die Beschwerdeführenden geltend machen, eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermöchten. Dass mit der überlangen Überdachung jegliche Aussicht in Richtung Norden verbaut würde, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, denn eine eventuelle Beeinträchtigung könnte durch einen 9 Lastenausgleich nach Art. 30 f. BauG vollwertig ausgeglichen werden. Die befürchtete Reflexion des Strassenlärms durch die geplante Überdachung kann, sollte sie denn auch wirklich eintreten, nicht dem Beschwerdegegner als Bauherrn zugerechnet werden. Von ihm könnten höchstens vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG verlangt werden (vgl. dazu BGE 129 II 238 E. 4.2; Anne-Christine Favre, Strassensanierung im Siedlungsgebiet, in: Raum & Umwelt 2004, S. 53 ff., 56). 4. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Baubewilligung der Gemeinde Meiringen vom 23. August 2004 mit Ausnahme des Kostenpunktes aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners vom 27. Februar 2004 ist abzulehnen. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens sind auch dann geschuldet, wenn der Bauabschlag erteilt werden muss (Art. 52 Abs. 1 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren, BewD; BSG 725.1; VGE 21961 vom 24.11.2004 i.S. B., E. 2.2). Die Gemeinde wird zu prüfen haben, ob der Beschwerdegegner den neuen Maststall gemäss der gültigen Baubewilligung erstellt hat (Zwischenboden, Stallinstallationen) und ob diese Änderungen sowie das geänderte Betriebskonzept des Beschwerdegegners für den Maststall die Durchführung eines (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens oder eines Verfahrens zur Anpassung der Gewässerschutzbewilligung vom 13. November 2001 notwendig macht. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese Kosten betragen pauschal Fr. 1’950.--. Darin sind eingeschlossen die Gebühren für die Fachberichte des LANAT von Fr. 300.-- und den Amtsbericht des GSA vom 27. Juni 2005 von Fr. 250.--. Dazu kommen die Kosten für den Augenschein mit Instruktionsverhandlung von Fr. 400.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung, GebV; BSG 154.21). Die Beschwerdeführer haben eine Anwaltsrechnung im Betrag von Fr. 866.20 eingereicht. Da sie nicht durch einen Anwalt vertreten sind und weil es sich auch nicht um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat, bestehen keine Gründe, ihnen Parteikosten zu 10 ersetzen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 11 III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Herren A.________, B.________, C.________ und D.________ vom 2. September 2004 wird gutgeheissen, die Baubewilligung der Gemeinde Meiringen vom 24. August 2004 (Nr. 785 / 08-04) wird aufgehoben und das Baugesuch des Herrn E.________ vom 27. Februar 2004 wird abgelehnt. Herr E.________ hat der Gemeinde Meiringen die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens von Fr. 2'248.65 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 2'350.--. Sie werden Herrn E.________ zur Bezahlung auferlegt. Die Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig geworden ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Von den Schlussbemerkungen der Gemeinde Meiringen vom 21. Oktober 2005 und des Beschwerdegegners vom 31. Oktober 2005 wird Kenntnis genommen und gegeben. IV. Eröffnung - Herrn A.________, - Herrn B.________, - Herrn C.________, - Herrn D.________, - Herrn Fürsprecher F.________ - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, - allen mit Beilagen gemäss Ziffer 4 und als Gerichtsurkunde - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), - Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA), Rechtsdienst, - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), zur Kenntnis - Regierungsstatthalterin von Oberhasli, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin