2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 IV. Eröffnung - Herrn A.________ und Frau B.________, als Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Grossaffoltern, Gemeindeverwaltung, als Gerichtsurkunde - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), A-Post - Regierungsstatthalter/in von …, zur Kenntnis