7. a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG11 sind die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden, deren Beschwerde abzuweisen ist, haben daher die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 700.-, zu tragen. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 16. Januar 2004 und der Entscheid der Gemeinde Grossaffoltern vom 29. Januar 2004 werden bestätigt.