c) Für das vorliegende Bauvorhaben sind weder technische noch betriebswirtschaftliche Gründe ersichtlich, welche die Voraussetzungen für die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG erfüllen könnten. Auch sind die Beschwerdeführenden nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Das persönliche Anliegen der Beschwerdeführenden ist zwar nachvollziehbar, jedoch vermögen diese subjektiven Vorstellungen und Wünsche die Standortgebundenheit nicht zu rechtfertigen.