Bei der Bejahung der entsprechenden Voraussetzungen ist Zurückhaltung geboten, weil die Bewilligung in solchen Fällen gestattet, zusätzliche Bauten zu errichten, die für sich allein betrachtet nicht standortgebunden wären und die auch nicht gestützt auf Art. 24 Abs. 2 aRPG bewilligt werden könnten, da sie das Mass einer gemäss dieser Bestimmung zulässigen Erweiterung sprengten10.