Bequemlichkeit kommt es dabei nicht an8. In diesem Sinn hat das Bundesgericht in Einzelfällen Bauten, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienen und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig sind, ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als standortgebunden anerkannt. Es setzt für die Annahme einer solchen sogenannten abgeleiteten Standortgebundenheit ein besonderes, aus dem - seinerseits standortgebundenen - Hauptbetrieb hergeleitetes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis voraus, die fraglichen Bauten am vorgesehenen Ort zu erstellen, und zwar in der geplanten Dimension9.