b) Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen beurteilen sich nach objektiven Massstäben; auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen oder die persönliche Zweckmässigkeit oder 6 Bauen ausserhalb der Bauzonen, Richtlinien des Kantons Bern, 2001, Teil "Wohnen" (gelb) S. 17