5. a) Eine ordentliche Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) kann nur erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit; Art. 24 Bst. a RPG) und wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.