Diese Normen wollen jedoch keine neuen (Neben-)Bauten und Anlagen ermöglichen6. Die äussere Erscheinung soll im Wesentlichen unverändert bleiben. Der Bundesgesetzgeber erachtet auch Schwimmbäder als wesentliche Veränderung der äusseren Erscheinung7. Dies gilt umso mehr für einen Schwimmteich in dieser Grösse. Ein 280 m² grosser Schwimmteich ist für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht unumgänglich und kann nicht als normale Gartengestaltung bezeichnet werden. Selbst in Wohnzonen gehört eine solche Anlage nicht zum Standard. c) Somit steht fest, dass eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24a bis 24d RPG ausser Betracht fällt.