Die Art. 24d Abs. 1 RPG beziehungsweise Art. 83 BauG beziehen sich nur auf landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten. Der Schwimmteich ist eine Nebenanlage ausserhalb der landwirtschaftlichen Wohnbaute und somit auch unter diesem Titel nicht zulässig. Der Sinn dieses Ausnahmetatbestands besteht darin, bestehende Bausubstanz ausnahmsweise auch für nicht-landwirtschaftliche Wohnzwecke zu nutzen. Die Beschwerdeführenden konnten unter diesem Titel das ehemalige Bauernhaus für ihre nicht-landwirtschaftliche Wohnnutzung umbauen. Diese Normen wollen jedoch keine neuen (Neben-)Bauten und Anlagen ermöglichen6.