Der Kanton Bern hat von der in Art. 24d Abs. 1 RPG vorgesehenen Möglichkeit in Art. 83 BauG Gebrauch gemacht. Demnach können unter den Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG die Zweckänderung, die Erneuerung sowie der Um- und Ausbau von bestehendem Wohnraum (Bst. a) und der Um- und Ausbau des Dachraumes über dem Wohnteil und der direkt angrenzenden Raumteile (Bst. b) bewilligt werden. 4 abgestellt wird auf das Inkrafttreten des ersten eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 1. Juli 1972 5 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 5