b) Art. 24d RPG sieht vor, dass das kantonale Recht in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen kann (Abs. 1). Die Voraussetzungen für solche Bewilligungen sind in Art. 24d Abs. 3 RPG geregelt. Unter anderem muss die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Bst. b). Zu beachten ist weiter die Ausführungsbestimmung in Art. 42a RPV. Demnach sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind (Art. 42a Abs. 1 RPV).