benötigt deshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Es ist zu prüfen, ob das AGR die Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert hat. 4. Die Tatbestände der erleichterten Ausnahmebewilligung (Art. 24a bis 24d RPG) regeln verschiedene Fälle von Erneuerung, Erweiterung, teilweiser Änderung und Wiederaufbau bestehender Bauten in der Landwirtschaftszone. Die Art. 24a und 24b RPG fallen von vornherein ausser Betracht, da es sich beim vorliegenden Projekt weder um eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen (Art. 24a RPG) noch um einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Art. 24b RPG) handelt.