3. Eine zentrale Voraussetzung für eine Baubewilligung ist die Zonenkonformität des Bauprojektes. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der vorgesehene Schwimmteich in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist. Das Bauvorhaben dient nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau. Auch gehören die Beschwerdeführenden nicht zur landwirtschaftlichen Bevölkerung. Sie sind nicht zwingend auf eine Wohnung in der Landwirtschaftszone angewiesen. Das Bauvorhaben 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4