3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2004 beantragt das AGR sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und führt nochmals aus, weshalb eine Ausnahme gemäss Art. 24 RPG nicht in Frage komme. Die Gemeinde beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Aufgrund der Verweigerung der Ausnahmebewilligung durch das AGR habe der Gemeinderat den Bauabschlag erteilen müssen, obwohl er das Bauvorhaben grundsätzlich befürworte. Das Rechtsamt der BVE verzichtete auf die Durchführung eines Beweisverfahrens.