Für die vorgesehene Nutzung sei der Einbezug des alten Güllenlochs bestens geeignet. Das Bauvorhaben beeinflusse die äussere Erscheinung der Baute nicht wesentlich. Das Bauvorhaben tangiere kaum landwirtschaftlich genutztes Land. Mit dem Teich würden "zusätzliche natürliche Resourcen geschaffen für das Wohlbefinden". Es sei ein gravierender Widerspruch, wenn sie "gesetzlich ein Bauernhaus als Wohnhaus und Atelier ausbauen dürfen und auf der anderen Seite es verboten sein soll, zum Wohnhaus den Garten zu gestalten". Die bisherige Auslegung von Art. 24 RPG sei "äusserst rückständig und kleinlich". Sie widerspreche dem gesunden Menschenverstand und schikaniere die Bauernhausbewohner.