2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2004 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Nach einer Aufforderung durch das Rechtsamt der BVE reichten die Beschwerdeführenden am 16. Februar 2004 - also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist - eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Sinngemäss beantragen sie die Aufhebung der Verfügung des AGR vom 16. Januar 2004 und des Bauabschlages der Gemeinde vom 29. Januar 2004. Sie machen insbesondere eine andere Auslegung von Art. 24d RPG geltend. Für die vorgesehene Nutzung sei der Einbezug des alten Güllenlochs bestens geeignet.