{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2004-03-29", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-13_2004-03-29.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_13_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bacefceac716144ae9cba16aaa0547476c3260c372c32893f63370cd8eb174cf751e52b92928b6e15aa46f9fd0c39af4a?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bacefceac716144ae9cba16aaa0547476c3260c372c32893f63370cd8eb174cf751e52b92928b6e15aa46f9fd0c39af4a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_13", "Checksum": "d856243b498df4aa7b23919c36d14ad7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 29.03.2004 110 2004 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 29.03.2004 110 2004 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 29.03.2004 110 2004 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwimmteich in der Landwirtschaftszone (Art. 24 ff. 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November 2003 bei der Gemeinde ein\nBaugesuch ein für die Erstellung eines Schwimmteiches mit Einbezug der bestehenden\nJauchegrube (ca. 280 m², max. Tiefe 1.8 m) und die Erweiterung der Böschung um 2-5 m\nauf Parzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der\nLandwirtschaftszone.\n\nDas Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) verweigerte in der\n2\n\nVerfügung vom 16. Januar 2004 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff.\nRPG1. Darauf erteilte die Gemeinde mit Entscheid vom 29. Januar 2004 den Bauabschlag.\n\n2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2004 Beschwerde bei\nder Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Nach einer\nAufforderung durch das Rechtsamt der BVE reichten die Beschwerdeführenden am\n16. Februar 2004 - also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist - eine verbesserte\nBeschwerdeschrift ein. Sinngemäss beantragen sie die Aufhebung der Verfügung des AGR\nvom 16. Januar 2004 und des Bauabschlages der Gemeinde vom 29. Januar 2004. Sie\nmachen insbesondere eine andere Auslegung von Art. 24d RPG geltend. Für die\nvorgesehene Nutzung sei der Einbezug des alten Güllenlochs bestens geeignet. Das\nBauvorhaben beeinflusse die äussere Erscheinung der Baute nicht wesentlich. Das\nBauvorhaben tangiere kaum landwirtschaftlich genutztes Land. Mit dem Teich würden\n\"zusätzliche natürliche Resourcen geschaffen für das Wohlbefinden\". Es sei ein\ngravierender Widerspruch, wenn sie \"gesetzlich ein Bauernhaus als Wohnhaus und Atelier\nausbauen dürfen und auf der anderen Seite es verboten sein soll, zum Wohnhaus den\nGarten zu gestalten\". Die bisherige Auslegung von Art. 24 RPG sei \"äusserst rückständig\nund kleinlich\". Sie widerspreche dem gesunden Menschenverstand und schikaniere die\nBauernhausbewohner. Sie beklagen die \"ganze bürokratische Mobilmachung\".\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den\nSchriftenwechsel durch. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2004 beantragt das\nAGR sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und führt nochmals aus, weshalb eine\nAusnahme gemäss Art. 24 RPG nicht in Frage komme. Die Gemeinde beantragt die\nGutheissung der Beschwerde. Aufgrund der Verweigerung der Ausnahmebewilligung durch\ndas AGR habe der Gemeinderat den Bauabschlag erteilen müssen, obwohl er das\nBauvorhaben grundsätzlich befürworte. Das Rechtsamt der BVE verzichtete auf die\nDurchführung eines Beweisverfahrens.\n\n1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), in der\nFassung vom 20. März 1998\n2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\n4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\nBauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig. Beschwerdebefugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im\nRahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2\nBauG). Die Beschwerdeführenden sind als abgewiesene Baugesuchsteller durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Baubewilligung sind in Art. 2 BauG\ngeregelt. Demnach sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und\nplanungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im\nBaubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung\nnicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und\n62 BauG entgegenstehen.\n\n3. Eine zentrale Voraussetzung für eine Baubewilligung ist die Zonenkonformität des\nBauprojektes. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der vorgesehene Schwimmteich in\nder Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist. Das Bauvorhaben dient nicht der\nlandwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder dem produzierenden Gartenbau. Auch gehören\ndie Beschwerdeführenden nicht zur landwirtschaftlichen Bevölkerung. Sie sind nicht\nzwingend auf eine Wohnung in der Landwirtschaftszone angewiesen. Das Bauvorhaben\n\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\n"}