Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass für die Umnutzung des Militärbunkers auf Parzelle Wimmis Gbbl. Nr. C.________ keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24, Art. 24a oder Art. 24c RPG erteilt werden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Bauabschlag zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese bestehen aus einer Pauschalgebühr, welche auf Fr. 700.00 festgelegt wird. Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid