Nach Art. 38 VRPG15 kann die instruierende Behörde das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Diese Vorschrift setzt somit voraus, dass ein anderes Verfahren zumindest in Aussicht stehen muss, dessen Ausgang für das vorliegende Beschwerdeverfahren von präjudizieller Bedeutung ist16. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Art. 5 Abs. 2 WaG betrifft die Rechtsfrage, wann Ausnahmebewilligungen vom Rodungsverbot erteilt werden können. Diese Rechtsfrage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.