Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Zeit sei eine Arbeitsgruppe des VBS damit befasst, die militärhistorische Bedeutung sämtlicher Festungsanlagen im Kanton Bern zu qualifizieren. Die diesbezüglichen Arbeiten seien voraussichtlich im Frühjahr 2005 abgeschlossen. Er beantragt subeventualiter, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis feststehe, ob es sich beim fraglichen Bunker um eine militärhistorisch bedeutsame Anlage handle. Treffe dies zu, so bestünden wichtige Gründe für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG, welche das Interesse an der Walderhaltung überwiegten.