Bei diesem Inventar geht es offenbar um eine Dokumentation der meisten bestehenden Objekte und nicht um eine Qualifizierung von wenigen exklusiven Objekten, die für die Nachwelt nicht nur erhalten, sondern sogar geöffnet werden sollten. Das persönliche Anliegen des Beschwerdeführers, die militärische Anlage zu erhalten und für zivile Zwecke zu nutzen, ist zwar nachvollziehbar, vermag jedoch nach der oben erwähnten Rechtsprechung keine Standortgebundenheit zu begründen. Ausserdem stehen dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegen. 6. Sistierung des Verfahrens