dass dafür die Standortgebundenheit vorliegt. Für den hier zu beurteilenden Bunker fehlt dieser Nachweis. Auch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes, wie es vom VBS offenbar erstellt wird (vgl. Erwägung 6), wäre kein solcher Nachweis. Bei diesem Inventar geht es offenbar um eine Dokumentation der meisten bestehenden Objekte und nicht um eine Qualifizierung von wenigen exklusiven Objekten, die für die Nachwelt nicht nur erhalten, sondern sogar geöffnet werden sollten.