sich um eine vollständige Zweckänderung im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, welche den Rahmen einer teilweisen Änderung nach Art. 24c RPG sprengt. Die Tatsache, dass die Umnutzung mit keinen baulichen Massnahmen verbunden ist, ist dabei unbeachtlich. Aus den oben stehenden Erwägungen in Ziffer 3 folgt zudem, dass die geplante Umnutzung neue Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge hat, mit der Waldgesetzgebung unvereinbar ist und somit den wichtigen Anliegen der Raumplanung widerspricht. Zusammenfassend folgt, dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG ebenfalls nicht in Frage kommt. 5. Standortgebundenheit