bauliche Eingriffe (Tragkonstruktion, Erscheinungsbild) nach sich zieht, ein starkes Verkehrsaufkommen auslöst oder mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht vereinbar ist13. d) Der Beschwerdeführer plant, den ehemaligen Militärbunker in ein originalgetreues militärhistorisches Museum umzunutzen und in beschränktem Umfang Führungen durchzuführen, um den Bunker interessierten Personen zu zeigen. Die bisher rein militärische Nutzung des Bunkers würde somit vollständig durch eine zivile Nutzung ersetzt. Es handelt 11 BGE 127 II 215, E. 3a und 3b mit Hinweisen