Die Umnutzung einer vor dem 1. Juli 1972 erstellten Truppenunterkunft in ein Ferienlager kann dagegen als teilweise Änderung gelten, wenn die Nutzungsintensität in ähnlichem Rahmen bleibt12. Als identitätsrelevante Änderungen gelten Vergrösserungen der Nutzfläche, Volumenveränderungen, Nutzungsänderungen und Umbauten innerhalb des Gebäudes, Veränderungen des Erscheinungsbildes und der Erschliessung sowie Komfortsteigerungen und das Verhältnis von Umbaukosten zum Gesamtwert des Gebäudes. Eine (unzulässige) vollständige Zweckänderung liegt dann vor, wenn diese bei der fraglichen Baute erhebliche