Oft wird bereits die Zweckänderung diesen Rahmen sprengen. Bei naher Verwandtschaft der Nutzungen wird die Zweckänderung zwar noch als teilweise gelten können, doch wird damit in aller Regel das Änderungspotential ausgeschöpft sein, so dass neben der Zweckänderung nicht auch noch eine Erweiterung bewilligt werden kann. Konkret bedeutet dies, dass die Zweckänderung eines Bunkers in eine Disco als vollständige Zweckänderung zu qualifizieren und damit nach Art. 24c RPG nicht bewilligungsfähig ist.