c) Grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fallen Bauten und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 gestützt auf das Spezialrecht des Bundes erstellt wurden. Dazu gehören insbesondere auch militärische Bauten und Anlagen. Dabei ist zu beachten, dass es bei diesen Bauten oft schwierig ist, eine zivile Folgenutzung zu finden, mit welcher die Identität der Baute im Sinne von Art. 42 RPV in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Oft wird bereits die Zweckänderung diesen Rahmen sprengen.