Die Änderung darf nur untergeordneter Natur sein. Von Wesensgleichheit einer Baute kann nur gesprochen werden, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht9. Im Übrigen werden auch Nutzungsänderungen erfasst, die keine baulichen Vorkehren erfordern, wenn die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planungen haben. Entscheidend sind nicht einzelne Merkmale, sondern alle raumwirksamen Elemente im Zusammenwirken. Allerdings hat der Bundesrat in Art. 41 und 42 RPV10 die zulässigen Änderungen im Sinne von Art.