b) Der Begriff der teilweisen Änderung ist als solcher durch die Revision des RPG nicht verändert worden. Inhaltlich entspricht die Bestimmung von Art. 24c RPG grundsätzlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG8. Danach ist eine Änderung als teilweise zu betrachten, soweit hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung die Wesensgleichheit der Baute gewahrt wird und keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Die Änderung darf nur untergeordneter Natur sein.