Der fragliche Militärbunker stellt unbestritten weder eine Baute und Anlage dar, die forstlichen Zwecken dient, noch handelt es sich um eine nichtforstliche Kleinbaute bzw. – anlage im oben erwähnten Sinn. Der Bunker wurde von der Armee nach Militärrecht ohne forstrechtliche Bewilligung erbaut. Er widerspricht somit den Vorschriften der Waldgesetzegbung. Das KAWA als zuständige kantonale Forstbehörde stimmt der Umnutzung der zonenwidrigen Baute nicht zu. Damit steht fest, dass auch die Voraussetzung von Art. 24a Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt ist. 5 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0)