14 Abs. 1 WaV6). Nichtforstliche Kleinbauten und –anlagen wie beispielsweise Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade oder erdverlegte Leitungen benötigen ebenfalls keine Rodungsbewilligung, gelten aber als Nutzungen, die für die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes nachteilig sind (Art. 4 Bst. a WaV). Sie dürfen deshalb nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden und benötigen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, welche nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden kann (Art. 16 Abs. 2 WaG; Art. 14 Abs. 2 WaV; Art. 35 KWaV7).