c) Nach Art. 18 Abs. 3 RPG untersteht der Wald einer besonderen bundesrechtlichen Nutzungsordnung. Diese ist gemäss Art. 1 WaG5 darauf ausgerichtet, die verschiedenen Waldfunktionen (Schutz, Wohlfahrt, Nutzung) zu fördern. Weil es sich beim Wald um Nichtbaugebiet handelt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Baubewilligung von Bauten im Wald, sofern nicht besondere Gründe für eine Lage im Wald sprechen. Bauten und Anlagen, die forstlichen Zwecken dienen, dürfen im Wald errichtet werden. Sie benötigen keine Rodungsbewilligung, jedoch eine Baubewilligung (Art. 4 Bst. a und Art. 14 Abs. 1 WaV6).