b) Bei neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt im Sinne von Art. 24a Abs. 1 Bst. a RPG stehen Nutzungen im Vordergrund, welche allgemeine Umweltanliegen berühren, höhere Belastungen der Erschliessung erzeugen oder zusätzliche Parkplätze erfordern. Auch gewerbliche Nutzungen, welche zum Beispiel mehr motorisierte Zu- und Wegfahrten verursachen als die bisherige Nutzung, fallen darunter.