a) Es ist vorliegend unbestritten, dass die Umnutzung des Militärbunkers mit keinen baulichen Massnahmen verbunden ist. Es ist daher zu prüfen, ob für die Umnutzung allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG erteilt werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Zweckänderung der Baute keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (Bst. a) und sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (Bst. b). Die Bestimmung von Art. 24a Abs. 1 RPG beschränkt sich dabei nicht nur auf landwirtschaftliche Bauten, sondern erlaubt auch Zweckänderungen anderer Bauten ausserhalb der Bauzone4.