Beim umstrittenen Bauvorhaben liegt offensichtlich keiner der Anwendungsfälle von Art. 24b oder Art. 24d RPG vor. Zu prüfen bleibt, ob für die beabsichtigte Umnutzung des Militärbunkers allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG (Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen) oder Art. 24c RPG (teilweise Änderung) erteilt werden kann. 3. Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG