Der Beschwerdeführer beabsichtigt, den ausserhalb der Bauzone und im Wald gelegenen militärischen Infanteriebunker ohne bauliche Massnahmen in eine zivile Anlage umzunutzen, um ihn samt Bewaffnung und Ausrüstung zu erhalten und Besuche und Besichtigungen durchzuführen. Es ist unbestritten, dass dieses Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG ist und demzufolge eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordert. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) 5