Die Absicht des Beschwerdeführers, einen Beitrag an die Erhaltung militärischer Denkmäler zu leisten, sei zwar anzuerkennen. Die Erhaltung einer militärischen Anlage stelle angesichts der Vielzahl solcher Objekte jedoch nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund im Sinne der Waldgesetzgebung dar. Der fragliche Bunker sei militärhistorisch nicht derart bedeutsam, dass sich eine forstrechtlichen Bewilligung rechtfertigen würde.