Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben beinhalte keine baulichen Arbeiten. Es gehe lediglich darum, eine im zweiten Weltkrieg durch die Schweizerische Armee erstellte militärische Kleinanlage nachträglich zu bewilligen. Er sei bereit, die Anlage zu erwerben, um sie zu pflegen und zu unterhalten. Ausserdem plane er, in beschränktem Umfang Führungen zu organisieren, um den Bunker interessierten Personen zu zeigen. Das Projekt habe keine negativen Auswirkungen auf den Wald und die Umgebung zur Folge und stehe im Einklang mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung.