2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 25. August 2004 Beschwerde. Er beantragt, der Bauabschlag sei aufzuheben und die Baubewilligung für die vorgesehene Umnutzung des Militärbunkers sei zu erteilen. Eventualiter sei die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen des AGR und des KAWA zu erteilen.