{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2005-01-24", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-130_2005-01-24.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_130_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bb7a83b7e6cc2cecb07d0034d0ea83cbbbf235009d81dc6162cb98ec515274f06a14e0be8d0a73a7d080c5007e48678bf?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bb7a83b7e6cc2cecb07d0034d0ea83cbbbf235009d81dc6162cb98ec515274f06a14e0be8d0a73a7d080c5007e48678bf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_130", "Checksum": "1c79b98c82bc74c0ec76ead31808bcbb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 24.01.2005 110 2004 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 24.01.2005 110 2004 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 24.01.2005 110 2004 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umnutzung eines ehemaligen Armeebunkers im Wald als privates Militärmuseum (Art. 24 ff. 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Juli\n2004 (Bauentscheid Nr. 769/04-008; Bunker, Umnutzung)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 6. Februar 2004 stellte der Beschwerdeführer bei der Bauverwaltung Wimmis\nfolgendes Baugesuch:\n\n„Erwerb des Infanteriebunkers A2042 zum Erhalt des Bunkers samt Bewaffnung und Ausrüstung als\ngeschichtlichen Zeugen einer wichtigen Epoche der Schweiz. Durchführen von Besuchen und\nFührungen.“\n2\n\nDer militärische Bunker befindet sich auf Parzelle Wimmis GBBl. Nr. C.________,\nD.________, ausserhalb der Bauzone im Wald.\n\nDie Gemeinde Wimmis leitete das Baugesuch an den Regierungsstatthalter von\nNiedersimmental weiter. Dieser holte beim kantonalen Amt für Gemeinden und\nRaumordnung (AGR) und beim kantonalen Amt für Wald (KAWA), Waldabteilung 3 Thun-\nNiedersimmental, je einen Fachbericht zum geplanten Bauvorhaben ein. Das AGR und das\nKAWA verweigerten die Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb des\nBaugebietes bzw. für das Bauen im Wald .\n\nMit Bauentscheid vom 30. Juli 2004 wies der Regierungsstatthalter von Niedersimmental\ndas Baugesuch für die geplante Umnutzung der militärischen Anlage ab. Er stützte sich\ndabei im Wesentlichen auf die negativen Amtsberichte des AGR und des KAWA.\n\n2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der kantonalen Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 25. August 2004 Beschwerde. Er beantragt, der\nBauabschlag sei aufzuheben und die Baubewilligung für die vorgesehene Umnutzung des\nMilitärbunkers sei zu erteilen. Eventualiter sei die Baubewilligung unter Auflagen und\nBedingungen des AGR und des KAWA zu erteilen.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben beinhalte keine baulichen\nArbeiten. Es gehe lediglich darum, eine im zweiten Weltkrieg durch die Schweizerische\nArmee erstellte militärische Kleinanlage nachträglich zu bewilligen. Er sei bereit, die Anlage\nzu erwerben, um sie zu pflegen und zu unterhalten. Ausserdem plane er, in beschränktem\nUmfang Führungen zu organisieren, um den Bunker interessierten Personen zu zeigen.\nDas Projekt habe keine negativen Auswirkungen auf den Wald und die Umgebung zur\nFolge und stehe im Einklang mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung. Ein\nBauabschlag würde dazu führen, dass die Anlage wegen fehlenden Unterhaltes\nsukzessive zerstört und der Wald beeinträchtigt würde.\n\n3. Der Regierungsstatthalter von Niedersimmental hält am Bauabschlag fest und\nverweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.\n3\n\nDas AGR verweist auf seinen Fachbericht und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nDas KAWA hält fest, der Bunker sei von der Armee ohne Rodungsbewilligung erteilt\nworden. Bei der fraglichen Fläche handle es sich daher nach wie vor um Wald im Sinne der\nGesetzgebung. Für die Umnutzung in eine nichtforstliche zivile Nutzung sei eine\nforstrechtliche Bewilligung erforderlich. Diese könne nur erteilt werden, wenn die\nBauherrschaft wichtige Gründe geltend machen könne, welche das öffentliche Interesse an\nder Walderhaltung überwiegen würden. Die Absicht des Beschwerdeführers, einen Beitrag\nan die Erhaltung militärischer Denkmäler zu leisten, sei zwar anzuerkennen. Die Erhaltung\neiner militärischen Anlage stelle angesichts der Vielzahl solcher Objekte jedoch nicht in\njedem Fall einen wichtigen Grund im Sinne der Waldgesetzgebung dar. Der fragliche\nBunker sei militärhistorisch nicht derart bedeutsam, dass sich eine forstrechtlichen\nBewilligung rechtfertigen würde.\n\nDie Gemeinde Wimmis ist der Ansicht, dass das Bauvorhaben zu bewilligen sei. Es sei\nsinnvoll, ehemalige Militäranlagen einer zivilen Nutzung zuzuführen, um sie vor dem\nlangsamen Zerfall zu bewahren. Im vorliegenden Fall seien keine zusätzlichen\nErschliessungsanlagen erforderlich und die geplante Nutzung des Bunkers habe keine\nLärmimmissionen zur Folge.\n\n3. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte\nbeim Regierungsstatthalter von Niedersimmental nähere Angaben über die Grundfläche,\ndie Kubatur und den Standort des Militärbunkers ein. Ausserdem edierte es beim KAWA\nund beim AGR Unterlagen bezüglich der Praxis zur Umnutzung von militärischen Bauten\nund Anlagen im Wald.\n\nDie Verfahrensbeteiligten erhielten abschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum\nVerfahren einzureichen. Der Beschwerdeführer weist in seinen Schlussbemerkungen\ndarauf hin, dass sich zur Zeit eine Arbeitsgruppe des eidgenössischen Departements für\nVerteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) damit befasse, die militärhistorische\nBedeutung sämtlicher Festungsanlagen im Kanton Bern zu qualifizieren. Die\ndiesbezüglichen Arbeiten seien voraussichtlich im Frühjahr 2005 abgeschlossen. Die\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 155.221.191)\n4\n\n"}