ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2004/130 Bern, 24. Januar 2005 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ und Ÿ Regierungsstatthalter von Niedersimmental, Amthaus, 3752 Wimmis Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wimmis, Gemeindeverwaltung, Postfach 27, 3752 Wimmis Amt für Wald (KAWA), Effingerstrasse 53, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Niedersimmental vom 30. Juli 2004 (Bauentscheid Nr. 769/04-008; Bunker, Umnutzung) I. Sachverhalt 1. Am 6. Februar 2004 stellte der Beschwerdeführer bei der Bauverwaltung Wimmis folgendes Baugesuch: „Erwerb des Infanteriebunkers A2042 zum Erhalt des Bunkers samt Bewaffnung und Ausrüstung als geschichtlichen Zeugen einer wichtigen Epoche der Schweiz. Durchführen von Besuchen und Führungen.“ 2 Der militärische Bunker befindet sich auf Parzelle Wimmis GBBl. Nr. C.________, D.________, ausserhalb der Bauzone im Wald. Die Gemeinde Wimmis leitete das Baugesuch an den Regierungsstatthalter von Niedersimmental weiter. Dieser holte beim kantonalen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und beim kantonalen Amt für Wald (KAWA), Waldabteilung 3 Thun- Niedersimmental, je einen Fachbericht zum geplanten Bauvorhaben ein. Das AGR und das KAWA verweigerten die Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb des Baugebietes bzw. für das Bauen im Wald . Mit Bauentscheid vom 30. Juli 2004 wies der Regierungsstatthalter von Niedersimmental das Baugesuch für die geplante Umnutzung der militärischen Anlage ab. Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf die negativen Amtsberichte des AGR und des KAWA. 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) am 25. August 2004 Beschwerde. Er beantragt, der Bauabschlag sei aufzuheben und die Baubewilligung für die vorgesehene Umnutzung des Militärbunkers sei zu erteilen. Eventualiter sei die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen des AGR und des KAWA zu erteilen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben beinhalte keine baulichen Arbeiten. Es gehe lediglich darum, eine im zweiten Weltkrieg durch die Schweizerische Armee erstellte militärische Kleinanlage nachträglich zu bewilligen. Er sei bereit, die Anlage zu erwerben, um sie zu pflegen und zu unterhalten. Ausserdem plane er, in beschränktem Umfang Führungen zu organisieren, um den Bunker interessierten Personen zu zeigen. Das Projekt habe keine negativen Auswirkungen auf den Wald und die Umgebung zur Folge und stehe im Einklang mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung. Ein Bauabschlag würde dazu führen, dass die Anlage wegen fehlenden Unterhaltes sukzessive zerstört und der Wald beeinträchtigt würde. 3. Der Regierungsstatthalter von Niedersimmental hält am Bauabschlag fest und verweist auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. 3 Das AGR verweist auf seinen Fachbericht und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das KAWA hält fest, der Bunker sei von der Armee ohne Rodungsbewilligung erteilt worden. Bei der fraglichen Fläche handle es sich daher nach wie vor um Wald im Sinne der Gesetzgebung. Für die Umnutzung in eine nichtforstliche zivile Nutzung sei eine forstrechtliche Bewilligung erforderlich. Diese könne nur erteilt werden, wenn die Bauherrschaft wichtige Gründe geltend machen könne, welche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen würden. Die Absicht des Beschwerdeführers, einen Beitrag an die Erhaltung militärischer Denkmäler zu leisten, sei zwar anzuerkennen. Die Erhaltung einer militärischen Anlage stelle angesichts der Vielzahl solcher Objekte jedoch nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund im Sinne der Waldgesetzgebung dar. Der fragliche Bunker sei militärhistorisch nicht derart bedeutsam, dass sich eine forstrechtlichen Bewilligung rechtfertigen würde. Die Gemeinde Wimmis ist der Ansicht, dass das Bauvorhaben zu bewilligen sei. Es sei sinnvoll, ehemalige Militäranlagen einer zivilen Nutzung zuzuführen, um sie vor dem langsamen Zerfall zu bewahren. Im vorliegenden Fall seien keine zusätzlichen Erschliessungsanlagen erforderlich und die geplante Nutzung des Bunkers habe keine Lärmimmissionen zur Folge. 3. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte beim Regierungsstatthalter von Niedersimmental nähere Angaben über die Grundfläche, die Kubatur und den Standort des Militärbunkers ein. Ausserdem edierte es beim KAWA und beim AGR Unterlagen bezüglich der Praxis zur Umnutzung von militärischen Bauten und Anlagen im Wald. Die Verfahrensbeteiligten erhielten abschliessend Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Der Beschwerdeführer weist in seinen Schlussbemerkungen darauf hin, dass sich zur Zeit eine Arbeitsgruppe des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) damit befasse, die militärhistorische Bedeutung sämtlicher Festungsanlagen im Kanton Bern zu qualifizieren. Die diesbezüglichen Arbeiten seien voraussichtlich im Frühjahr 2005 abgeschlossen. Die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 155.221.191) 4 Frage, ob der Bunker militärhistorisch bedeutsam ist oder nicht, sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung. Es werde daher subeventualiter beantragt, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Ergebnis der VBS-Arbeitsgruppe vorliege. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den Erwägungen zurückzukommen sein. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Bauabschlag beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG) Nach Art. 16a Abs. 1 RPG3 sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, den ausserhalb der Bauzone und im Wald gelegenen militärischen Infanteriebunker ohne bauliche Massnahmen in eine zivile Anlage umzunutzen, um ihn samt Bewaffnung und Ausrüstung zu erhalten und Besuche und Besichtigungen durchzuführen. Es ist unbestritten, dass dieses Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG ist und demzufolge eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfordert. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) 5 Beim umstrittenen Bauvorhaben liegt offensichtlich keiner der Anwendungsfälle von Art. 24b oder Art. 24d RPG vor. Zu prüfen bleibt, ob für die beabsichtigte Umnutzung des Militärbunkers allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG (Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen) oder Art. 24c RPG (teilweise Änderung) erteilt werden kann. 3. Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG a) Es ist vorliegend unbestritten, dass die Umnutzung des Militärbunkers mit keinen baulichen Massnahmen verbunden ist. Es ist daher zu prüfen, ob für die Umnutzung allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG erteilt werden kann. Nach dieser Vorschrift ist die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Zweckänderung der Baute keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (Bst. a) und sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (Bst. b). Die Bestimmung von Art. 24a Abs. 1 RPG beschränkt sich dabei nicht nur auf landwirtschaftliche Bauten, sondern erlaubt auch Zweckänderungen anderer Bauten ausserhalb der Bauzone4. b) Bei neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt im Sinne von Art. 24a Abs. 1 Bst. a RPG stehen Nutzungen im Vordergrund, welche allgemeine Umweltanliegen berühren, höhere Belastungen der Erschliessung erzeugen oder zusätzliche Parkplätze erfordern. Auch gewerbliche Nutzungen, welche zum Beispiel mehr motorisierte Zu- und Wegfahrten verursachen als die bisherige Nutzung, fallen darunter. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, im ehemaligen Militärbunker Führungen durchzufüh- ren, um den Bunker „einer geringen Anzahl interessierter Besucher“ zu zeigen. Aus dem Situationsplan geht hervor, dass sich der Bunker mitten im Wald befindet und strassenmässig nicht direkt erschlossen ist. Etwa 20 m westlich des Bunkers, entlang der Simme, verläuft jedoch ein kleines Strässchen bzw. ein Waldweg. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Bunker mehrere hundert Meter vom nächsten besiedelten Gebiet befindet, ist nicht auszuschliessen, dass Besucherinnen und Besucher den Bunker über dieses Strässchen mit ihren motorisierten Fahrzeugen aufsuchen und diese in der Nähe des Bunkers bzw. des Waldes abstellen. Der Beschwerdeführer sichert zwar zu, im Falle einer Baubewilligung Auflagen zu akzeptieren, welche die Dauer der Führungen und die Grösse 4 BGE 127 II 215, E. 4b 6 der Besuchergruppen festlegen würden. Solche Auflagen wäre jedoch zu wenig wirksam, da bereits bei verhältnismässig kleinen Besuchergruppen - zum Beispiel 5–10 Personen - ein wesentliches Verkehrsaufkommen zu erwarten wäre. Ausserdem wären solche Auflagen in der Praxis nur schwer zu kontrollieren. Zusammenfassend folgt, dass die geplante Umnutzung des Bunkers neue Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 24a Abs. 1 Bst. a RPG zur Folge hätte. c) Nach Art. 18 Abs. 3 RPG untersteht der Wald einer besonderen bundesrechtlichen Nutzungsordnung. Diese ist gemäss Art. 1 WaG5 darauf ausgerichtet, die verschiedenen Waldfunktionen (Schutz, Wohlfahrt, Nutzung) zu fördern. Weil es sich beim Wald um Nichtbaugebiet handelt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Baubewilligung von Bauten im Wald, sofern nicht besondere Gründe für eine Lage im Wald sprechen. Bauten und Anlagen, die forstlichen Zwecken dienen, dürfen im Wald errichtet werden. Sie benötigen keine Rodungsbewilligung, jedoch eine Baubewilligung (Art. 4 Bst. a und Art. 14 Abs. 1 WaV6). Nichtforstliche Kleinbauten und –anlagen wie beispielsweise Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade oder erdverlegte Leitungen benötigen ebenfalls keine Rodungsbewilligung, gelten aber als Nutzungen, die für die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes nachteilig sind (Art. 4 Bst. a WaV). Sie dürfen deshalb nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden und benötigen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, welche nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden kann (Art. 16 Abs. 2 WaG; Art. 14 Abs. 2 WaV; Art. 35 KWaV7). Der fragliche Militärbunker stellt unbestritten weder eine Baute und Anlage dar, die forstlichen Zwecken dient, noch handelt es sich um eine nichtforstliche Kleinbaute bzw. – anlage im oben erwähnten Sinn. Der Bunker wurde von der Armee nach Militärrecht ohne forstrechtliche Bewilligung erbaut. Er widerspricht somit den Vorschriften der Waldgesetzegbung. Das KAWA als zuständige kantonale Forstbehörde stimmt der Umnutzung der zonenwidrigen Baute nicht zu. Damit steht fest, dass auch die Voraussetzung von Art. 24a Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt ist. 5 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) 6 Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) 7 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111) 7 d) Zusammenfassend folgt, dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG nicht erteilt werden kann. 4. Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG a) Nach Art. 24c RPG und Art. 82 BauG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Sie können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. b) Der Begriff der teilweisen Änderung ist als solcher durch die Revision des RPG nicht verändert worden. Inhaltlich entspricht die Bestimmung von Art. 24c RPG grundsätzlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG8. Danach ist eine Änderung als teilweise zu betrachten, soweit hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung die Wesensgleichheit der Baute gewahrt wird und keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Die Änderung darf nur untergeordneter Natur sein. Von Wesensgleichheit einer Baute kann nur gesprochen werden, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht9. Im Übrigen werden auch Nutzungsänderungen erfasst, die keine baulichen Vorkehren erfordern, wenn die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planungen haben. Entscheidend sind nicht einzelne Merkmale, sondern alle raumwirksamen Elemente im Zusammenwirken. Allerdings hat der Bundesrat in Art. 41 und 42 RPV10 die zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG konkretisiert. Nach Art. 42 Abs. 1 RPV sind Änderungen zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Dabei sind Verbesserungen 8Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700); Fassung, welche bis zum 1. September 2000 galt 9 BGE 113 Ib 303, E. 3b mit Hinweisen 10 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 8 gestalterischer Art zulässig. Ob die Identität einer Baute oder einer Anlage im wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV)11. c) Grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fallen Bauten und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972 gestützt auf das Spezialrecht des Bundes erstellt wurden. Dazu gehören insbesondere auch militärische Bauten und Anlagen. Dabei ist zu beachten, dass es bei diesen Bauten oft schwierig ist, eine zivile Folgenutzung zu finden, mit welcher die Identität der Baute im Sinne von Art. 42 RPV in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Oft wird bereits die Zweckänderung diesen Rahmen sprengen. Bei naher Verwandtschaft der Nutzungen wird die Zweckänderung zwar noch als teilweise gelten können, doch wird damit in aller Regel das Änderungspotential ausgeschöpft sein, so dass neben der Zweckänderung nicht auch noch eine Erweiterung bewilligt werden kann. Konkret bedeutet dies, dass die Zweckänderung eines Bunkers in eine Disco als vollständige Zweckänderung zu qualifizieren und damit nach Art. 24c RPG nicht bewilligungsfähig ist. Die Umnutzung einer vor dem 1. Juli 1972 erstellten Truppenunterkunft in ein Ferienlager kann dagegen als teilweise Änderung gelten, wenn die Nutzungsintensität in ähnlichem Rahmen bleibt12. Als identitätsrelevante Änderungen gelten Vergrösserungen der Nutzfläche, Volumenveränderungen, Nutzungsänderungen und Umbauten innerhalb des Gebäudes, Veränderungen des Erscheinungsbildes und der Erschliessung sowie Komfortsteigerungen und das Verhältnis von Umbaukosten zum Gesamtwert des Gebäudes. Eine (unzulässige) vollständige Zweckänderung liegt dann vor, wenn diese bei der fraglichen Baute erhebliche bauliche Eingriffe (Tragkonstruktion, Erscheinungsbild) nach sich zieht, ein starkes Verkehrsaufkommen auslöst oder mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht vereinbar ist13. d) Der Beschwerdeführer plant, den ehemaligen Militärbunker in ein originalgetreues militärhistorisches Museum umzunutzen und in beschränktem Umfang Führungen durchzu- führen, um den Bunker interessierten Personen zu zeigen. Die bisher rein militärische Nutzung des Bunkers würde somit vollständig durch eine zivile Nutzung ersetzt. Es handelt 11 BGE 127 II 215, E. 3a und 3b mit Hinweisen 12 vgl. Erläuterungen zu Art. 42 RPV, hrsg. vom ehemaligen Bundesamt für Raumplanung, S. 43 13 vgl. Richtlinien des Kantons Bern zu Art. 42 Abs. 1-3 RPV, hrsg. von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchen- direktion sowie der Volkswirtschaftsdirektion, November 2001, S. 24 9 sich um eine vollständige Zweckänderung im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, welche den Rahmen einer teilweisen Änderung nach Art. 24c RPG sprengt. Die Tatsache, dass die Umnutzung mit keinen baulichen Massnahmen verbunden ist, ist dabei unbeachtlich. Aus den oben stehenden Erwägungen in Ziffer 3 folgt zudem, dass die geplante Umnutzung neue Auswirkungen auf die Umwelt zur Folge hat, mit der Waldgesetzgebung unvereinbar ist und somit den wichtigen Anliegen der Raumplanung widerspricht. Zusammenfassend folgt, dass eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG ebenfalls nicht in Frage kommt. 5. Standortgebundenheit Nach Art. 24 RPG können Ausnahmebewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Standortgebundenheit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen14. Der Bunker liegt im Wald und ausserhalb der Bauzone und kann nicht gezügelt werden. Möglicherweise liegen die meisten Bunker ausserhalb der Bauzonen. Soll ein Bunker mit ehemals militärischer Nutzung in ein zivil zugängliches Baudenkmal umgenutzt werden, so ist das in der Bauzone möglicherweise schlecht möglich. In Anbetracht der Vielzahl von Bunkern (vgl. Erwägung 6) ist damit die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzonen aber nicht gegeben. Es ist nicht auszuschliessen, dass bestimmte besonders wichtige Zeitzeugen erhalten werden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen und 14 BGE 124 II 252 E. 4a; 123 II 256 E. 5a m.w.H. 10 dass dafür die Standortgebundenheit vorliegt. Für den hier zu beurteilenden Bunker fehlt dieser Nachweis. Auch die Aufnahme in ein Inventar des Bundes, wie es vom VBS offenbar erstellt wird (vgl. Erwägung 6), wäre kein solcher Nachweis. Bei diesem Inventar geht es offenbar um eine Dokumentation der meisten bestehenden Objekte und nicht um eine Qualifizierung von wenigen exklusiven Objekten, die für die Nachwelt nicht nur erhalten, sondern sogar geöffnet werden sollten. Das persönliche Anliegen des Beschwerdeführers, die militärische Anlage zu erhalten und für zivile Zwecke zu nutzen, ist zwar nachvollziehbar, vermag jedoch nach der oben erwähnten Rechtsprechung keine Standortgebundenheit zu begründen. Ausserdem stehen dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegen. 6. Sistierung des Verfahrens Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Zeit sei eine Arbeitsgruppe des VBS damit befasst, die militärhistorische Bedeutung sämtlicher Festungsanlagen im Kanton Bern zu qualifizieren. Die diesbezüglichen Arbeiten seien voraussichtlich im Frühjahr 2005 abgeschlossen. Er beantragt subeventualiter, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis feststehe, ob es sich beim fraglichen Bunker um eine militärhistorisch bedeutsame Anlage handle. Treffe dies zu, so bestünden wichtige Gründe für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WaG, welche das Interesse an der Walderhaltung überwiegten. Nach Art. 38 VRPG15 kann die instruierende Behörde das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Diese Vorschrift setzt somit voraus, dass ein anderes Verfahren zumindest in Aussicht stehen muss, dessen Ausgang für das vorliegende Beschwerdeverfahren von präjudizieller Bedeutung ist16. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Art. 5 Abs. 2 WaG betrifft die Rechtsfrage, wann Ausnahmebewilligungen vom Rodungsverbot erteilt werden können. Diese Rechtsfrage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Prüfungsgegenstand war vielmehr die Frage, ob für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. Für eine 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 16 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 38 N. 2 11 Interessenabwägung bleibt dabei kein Raum. Selbst wenn eine solche vorgenommen werden müsste, wäre fraglich, ob das private Interesse des Beschwerdeführers, den Bunker zivil zu nutzen, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Das Inventar der Kampf- und Führungsbauten des VBS umfasst im Kanton Zürich beispielsweise etwa 1700 Objekte. Davon wurden rund 650 Anlagen dokumentiert17. Es ist zu erwarten, dass im flächenmässig grossen Kanton Bern etwa gleich viele – wenn nicht sogar mehr - Militäranlagen inventarisiert werden. Würden alle diese Anlagen einer zivilen Nutzung zugeführt, hätte dies zu Folge, dass die verschiedenen Waldfunktionen (Schutz, Wohlfahrt, Nutzung) in Frage gestellt wären. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, wonach der fragliche Bunker militärhistorisch derart bedeutsam ist, dass ein überwiegendes privates Interesse besteht, die Anlage zivil zu nutzen. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, wird daher abgewiesen. 7. Zusammenfassung, Kosten Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass für die Umnutzung des Militärbunkers auf Parzelle Wimmis Gbbl. Nr. C.________ keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24, Art. 24a oder Art. 24c RPG erteilt werden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Bauabschlag zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese bestehen aus einer Pauschalgebühr, welche auf Fr. 700.00 festgelegt wird. Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalters von Niedersimmental vom 30. Juli 2004 wird bestätigt. 17 vgl. Publikation „Militärische Denkmäler im Kanton Zürich“, 2004, hrsg. vom VBS 12 2. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________ (mit Gerichtsurkunde) - Regierungsstatthalter von Niedersimmental (A-Post) - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wimmis, Gemeindeverwaltung (LSI) - Amt für Wald (KAWA) BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer