6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr und den Beweiskosten (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit 11 Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV14). Die Beweiskosten belaufen sich auf Fr. 400.- (Augenschein). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 1'800.-.