In der Umgebung befinden sich weitere ähnliche Zweckbauten mit Flachdach. In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind Flachdächer grundsätzlich zulässig. Ein Flachdachverbot aus ästhetischen Gründen (Art. 32 Abs. 1 und 2 GBR) lässt sich in dieser Umgebung nicht rechtfertigen. Der Beschwerdegegner wäre bereit gewesen, anstelle der Blechfassade eine verputzte oder begrünte Fassade zu wählen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch auf dieses Angebot nicht eingegangen. Daraus ist zu schliessen, dass sie eine anders gestaltete Fassade nicht als ästhetischer beurteilt. c) Damit steht fest, dass der Einwand der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes offensichtlich unbegründet ist.